Die Nutzung des Hundes ist relevant für den Versicherungsschutz. Nur wenn die Nutzung im Versicherungsschein korrekt bezeichnet ist besteht vollumfänglicher Versicherungsschutz im Rahmen der Hundehalter-Haftpflicht-Versicherung. Wird der Hund beispielsweise auch gewerblich als Therapiehund genutzt, muss die Nutzungsrichtung Therapiehund werden.